Vereinbarung über die Durchführung von Kursen in luxemburgischer Sprache im Saarland


Zwischen:

I. dem Ministerium für nationale Erziehung, Berufsbildung und Sport des Großherzogtums Luxemburg, vertreten durch Herrn Alexis Werné, Leiter des Referats für Erwachsenenbildung, einerseits

und

II. dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft des Saarlandes, vertreten durch Herrn Bernd Schröder, Leiter des Referats für internationale Angelegenheiten, andererseits

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

Die in nachfolgender Übersicht genannten Einrichtungen führen zu den jeweils angegebenen Bedingungen im Saarland Kurse zum Erlernen der luxemburgischen Sprache durch:

Durchführende Einrichtung Teilnehmerkreis Kursort Gesamtstundenzahl
VHS Merzig Erwachsene Orscholz und Perl 78
KBBZ Merzig Schüler im Einzelhandel KBBZ Merzig 20
VHS Stadtverband Saarbrücken in Zusammenarbeit mit dem Sprachenzentrum der Universität des Saarlandes Erwachsene / Personal der Landesbehörden, Studierende VHS-Zentrum / Sprachenzentrum 24
Handwerkskammer Saarbrücken Personen in beruflicher Weiterbildung Saarbrücken 20
CEB Fortbildungswerk Hilbringen Personen in beruflicher Weiterbildung Hilbringen 78
Maximale Stundenzahl für das Saarland: 220

1. Die Kurse müssen den vom Ministerium für nationale Erziehung, Berufsbildung und Sport des Großherzogtums Luxemburg festgelegten Kriterien entsprechen gemäß Artikel 2 des großherzoglichen Erlasses vom 31. März 2000, nämlich:

2. Die durchführenden Einrichtungen übernehmen die Werbung für die Kurse und die Einschreibung der Teilnehmer; sie stellen alle für den Unterricht benötigten Hilfsmittel sowie geeignete Unterrichtsräume zur Verfügung. Sie erstatten den Kursleiterinnen bzw. -leitern ihre Fahrtkosten gemäß gesonderter Vereinbarung.

3. Falls die Mindestteilnehmerzahl an einem Kursort nicht erreicht werden kann, verpflichten sich die durchführenden Einrichtungen zur Zusammenlegung von Kursen. Die maximal festgelegte Stundenzahl für das Saarland darf jedoch in keinem Fall überschritten werden.

4. Die Kursleiterinnen bzw. -leiter werden vom Ministerium für nationale Erziehung, Berufsbildung und Sport entlohnt gemäß den Bestimmungen des großherzoglichen Erlasses vom 6. Februar 2001. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft unterstützt und berät die oben genannten Einrichtungen bei der Durchführung der Kurse und achtet im Benehmen mit den durchführenden Einrichtungen auf die Einhaltung der in den Ziffern 1.-3. genannten Bedingungen.

5. Der Leiter des Referates für Erwachsenenbildung und der Leiter des Referates für internationale Angelegenheiten sind beauftragt, diese Vereinbarung durchzuführen. Sie sind unverzüglich und fortlaufend über die Organisation der Kurse (Zeiten, inhaltliche Planung) und die Teilnehmergruppen zu unterrichten. Im Benehmen mit den Leitern der durchführenden Einrichtungen üben sie die allgemeine Aufsicht über die Kurse aus. Sie können die Beendigung von Kursen verfügen, namentlich wenn die Teilnehmerzahl ihre Fortführung nicht mehr rechtfertigen sollte.

Diese Vereinbarung gilt für die oben aufgeführten Kurse und beschränkt sich auf das Jahr 2002. Die durchführenden Einrichtungen erklären gegenüber den federführenden Ministerien, dass sie an einer Fortführung der jetzt angemeldeten Kurse sehr interessiert sind und bitten um eine Fortschreibung dieser Vereinbarung zu gegebener Zeit. Vor allem für Kurse in Grenznähe ist eine kontinuierliche Durchführung wünschenswert.


Geschehen zu

 

Für das Ministerium für nationale Erziehung,
Berufsbildung und Sport
Für das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
Alexis Werné Bernd Schröder
Leiter des Referats für Leiter des Referats für internationale
Erwachsenenbildung Angelegenheiten
   
Gesehen und gebilligt Gesehen und gebilligt
Luxemburg, Saarbrücken,
Anne Brasseur Jürgen Schreier
Ministerin Minister