Übereinkommen
zwischen
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg,
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung der Französischen Republik,
und dem Schweizerischen Bundesrat,
handelnd im namen der Kantone
Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura,
über
die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften
und den örtlichen öffentlichen Stellen
[Karlsruhe, 23. Januar 1996]
In Kraft seit 1. September 1997
Die Regierung des Großherzogtums
Luxemburg,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Französischen Republik,
und der Schweizerische Bundesrat,
handelnd im Namen der Kantone
Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen deutschen, französischen, luxemburgischen und schweizerischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen
findet auf folgende Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche
Stellen Anwendung:
1. in der Bundesrepublik Deutschland
a) im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise,
b) im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und
den Bezirksverband Pfalz,
c) im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken
sowie deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche
Einrichtungen;
2. in der Französischen Republik auf die Region Elsaß und die Region
Lothringen, auf die Gemeinden, Departements und deren Verbände im Gebiet
dieser Regionen, sowie auf deren öffentliche Einrichtungen, soweit dabei
die Gebietskörperschaften an dieser grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
beteiligt sind;
3. im Großherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Gemeindesyndikate und Anstalten
des öffentlichen Rechts unter
Aufsicht der Gemeinden sowie auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft;
4. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
a) im Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke,
b) im Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden,
c) im Kanton Basel-Landschaft auf Gemeinden,
d) im Kanton Aargau auf Gemeinden,
e) im Kanton Jura auf Gemeinden und Bezirke
sowie deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche
Einrichtungen.
[...]
(4) Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander auf schriftlichem Wege den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf weitere Gebietskörperschaften oder deren Verbände und öffentliche Einrichtungen sowie auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken; Voraussetzung ist, daß die Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch Gebietskörperschaften beteiligt sind.
[...]
(6) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „grenzüberschreitende Zusammenarbeit" die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen unter Ausschluß der von den souveränen Staaten praktizierten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die durch dieses Übereinkommen nicht geregelt wird.
Artikel 3
Kooperationsvereinbarungen
(1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können in den Zuständigkeitsbereichen, die sie aufgrund des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts gemeinsam haben, miteinander Kooperationsvereinbarungen schließen. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie werden in jeweils einer Urschrift in der Sprache jeder der Vertragsparteien erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Kooperationsvereinbarungen mit einer luxemburgischen oder schweizerischen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle können in deutscher oder französischer Sprache verfaßt sein.
(2) Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermöglicht werden, ihre Entscheidungen aufeinander abzustimmen sowie Leistungen zu erbringen und öffentliche Einrichtungen, die von gemeinsamem örtlichem Interesse sind, zu betreiben. Kooperationsvereinbarungen können zu diesem Zweck die Schaffung von Einrichtungen der Zusammenarbeit vorsehen, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein können.
[...]
Artikel 8
Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
(1) Zur Begründung einer wirksamen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit kann in Kooperationsvereinbarungen die Schaffung von Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit (Artikel 9), die Schaffung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder die Beteiligung an ihnen (Artikel 10) oder die Schaffung von grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden (Artikel 11) vorgesehen werden.
[...]
(4) Satzungen und Entscheidungen einer Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind in der Sprache jeder der Vertragsparteien abzufassen. Bei Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an denen eine luxemburgische oder eine schweizerische Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle beteiligt ist, können sie in deutscher oder französischer Sprache abgefaßt werden.
Artikel 9
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Gebietskörperschaften
und örtliche öffentliche Stellen können nach Artikel 3 gemeinsame
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Finanzhoheit schaffen;
hierzu gehören insbesondere Konferenzen, kommunale Arbeitsgemeinschaften,
Experten- und Reflexionsgruppen sowie Koordinierungsausschüsse, die Fragen
von gemeinsamem Interesse untersuchen, Vorschläge für die Zusammenarbeit
erarbeiten, Informationen austauschen oder dazu beitragen, daß betroffene
Stellen diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zur Erreichung der angestrebten
Ziele erforderlich sind.
[...]
Artikel 10
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können sich an Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche schaffen, wenn diese zu den Einrichtungen gehören, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der sie ihren Sitz haben, ausländische Gebietskörperschaften aufnehmen können.
Artikel 11
Grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände
(1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände schaffen, die Aufgaben und Dienstleistungen übernehmen sollen, an denen bei jeder von ihnen ein Interesse besteht. Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband unterliegt dem auf öffentliche Einrichtungen der kommunalen Zusammenarbeit anwendbaren innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Sitz hat.
[...]
Artikel 16
Übergangsvorschriften
(1) Dieses Übereinkommen gilt auch für Abkommen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Diese werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an dessen Bestimmungen angepaßt, soweit dies möglich ist.
(2) Zuständigkeiten und Befugnisse sonstiger im Rahmen der zwischenstaatlichen grenz-überschreitenden Zusammenarbeit bestehender Gremien bleiben unberührt.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den anderen Vertragsparteien mitteilt, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sind.
Artikel 18
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
[...]
Geschehen zu Karlsruhe am 23. Januar 1996
in vier Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gez. Dr. Klaus Kinkel
Für die Regierung der Französischen Republik
gez. Dominique Perben
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
gez. Alex Bodry
Für den Schweizerischen Bundesrat,
handelnd im Namen der Kantone
Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura
gez. Jakob
Kellenberger
Erklärung der Unterzeichner
anläßlich der Paraphierung
des Übereinkommens zwischen
der Regierung der Französischen Republik,
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
und dem Schweizerischen Bundesrat
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
und örtlichen öffentlichen Stellen
Die Unterzeichner erklären, daß die Aufgaben der Deutsch- französisch- schweizerischen Regierungskommission zur Prüfung und Lösung von nachbarschaftlichen Fragen und der Deutsch- französisch-luxemburgischen Regierungskommission für die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten von diesem Übereinkommen nicht berührt werden. Sie vereinbaren, daß die genannten Kommissionen die Ausführung des Übereinkommens nach Maßgabe noch festzulegender Bestimmungen und unter Berücksichtung des räumlichen Geltungsbereichs des Übereinkommens beobachtend begleiten werden.
Karlsruhe, den 23. Januar 1996
Für die Regierung der Französischen Republik
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Für den Schweizerischen Bundesrat,
handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau
und Jura